Familienrecht

Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse von Personen, die durch Ehe, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Ich helfe Ihnen gerne vor einer Eheschließung in allen Fragen, die beispielsweise die Gestaltung eines Ehevertrages betreffen. Falls Sie unschlüssig sind, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen oder die Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft vereinbart werden sollte, bin ich Ihre Ansprechpartnerin. Auch im Falle einer Trennung und im Vorfeld einer Scheidung unterstütze und berate ich Sie gerne außergerichtlich.

Da eine einvernehmliche Scheidung bei interessengerechter Beratung die Möglichkeit bietet, eine Ehe mit Würde und Anstand zu beenden, versuche ich stets, zunächst auf eine einvernehmliche Scheidung hinzuwirken. Sollte ein Einvernehmen jedoch nicht erzielt werden, setze ich das Verfahren auch streitig fort.

Daher berate und vertrete ich Sie ebenso bei gerichtlichen Auseinandersetzungen in allen zu regelnden Gebieten, so u.a. bei Trennung und Scheidung, bei Unterhaltssachen, bei der Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, beim Zugewinnausgleich, beim Versorgungsausgleich und bei evenueller Anfechtung der Vaterschaft. Das Familienrecht hat hierbei viele Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise Erbrecht. Durch die vielseitige Ausrichtung meiner Kanzlei ist es mir möglich, Sie auch in diesen Bereichen kompetent zu beraten.

Elterliche Sorge und Umgang

Die elterliche Sorge regelt, wer über den Aufenthaltsort des Kindes und alle das Kind betreffenden Angelegenheiten bestimmen darf. Durch die Trennung bzw. Scheidung selbst erfährt die grundsätzliche gemeinsame elterliche Sorge keine Änderung. Allerdings kann auf Antrag das Sorgerecht insgesamt oder teilweise auf einen Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.

Das Umgangsrecht dient der Aufrechterhaltung und Vertiefung der verwandtschaftlichen Beziehungen und soll einer sonst eintretenden Entfremdung vorbeugen. Ebenso soll es der seelischen Entwicklung des Kindes dienen. Sowohl bei der elterlichen Sorge, als auch beim Umgangsrecht steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Deshalb versuche ich stets, mit Ihnen gemeinsam die beste Lösung für Ihr Kind und Sie zu finden.

Unterhalt

Zu Trennung und Scheidung gehört auch der Fragenkomplex, wer von wem eine regelmäßige Unterhaltszahlung beanspruchen kann und wie hoch diese ausfällt. Hierbei ist zunächst zu klären, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Zu den Unterhaltsansprüchen zählen der Kindesunterhalt, der (Trennungsunterhalt) und der nacheheliche Unterhalt, der in den letzten Jahren vom Gesetzgeber neu geregelt wurde. Die Berechnung des Unterhalts ohne fachkundige Anleitung ist in der Praxis kaum möglich.

Ich berate und vertrete Sie, wenn Sie Unterhaltsansprüche vereinbaren, geltend machen oder sich gegen Unterhaltsansprüche zur Wehr setzen wollen. Gerne berechnen wir Ihnen auch lediglich Ihren Unterhaltsanspruch, so dass Sie anhand dieser Berechnung eine Einigung mit Ihrem getrennt oder in Scheidung lebenden bzw. geschiedenen Partner erreichen können.

Zugewinn

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet, dass jedes Ehepaar, das keinen Ehevertrag geschlossen hat, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Die Zugewinngemeinschaft ist in der Praxis eine Gütertrennung mit dem Anspruch auf Ausgleich eines erwirtschafteten Zugewinns bei Beendigung des Güterstandes, beispielsweise bei einer Scheidung. Der Gewinn, der von einem der Ehegatten im Laufe der Ehe erzielt wird, der sogenannte Zugewinn, wird im Wege des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Meine Beratung besteht u.a. darin zu ermitteln, ob Sie einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben und wie Sie diesen Anspruch verfolgen und durchsetzen können.

Ehevertrag

Durch den Abschluss eines Ehevertrages können die Ehepartner jederzeit, d.h. vor Eheschließung oder während der Ehe regeln, in welchem Güterstand sie leben wollen. Ebenso bleibt es den Ehepartnern überlassen, den einmal geschlossenen Ehevertrag durch eine weitere Vereinbarung wieder aufzuheben oder abzuändern.

Der Ehevertrag bedarf der notariellen Form. Das heißt die Erklärungen beider Ehepartner müssen von einem Notar beurkundet werden.

Der Ehevertrag gewinnt auch zunehmend bei solchen Fragen an praktischer Bedeutung, die über die Regelung des Güterstandes hinausgehen. So werden vielfach auch Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung getroffen, insbesondere wenn es um den nachehelichen Unterhalt oder um den Versorgungsausgleich geht.

Gütertrennung

Der Güterstand der Gütertrennung wird dadurch begründet, dass die Ehegatten ihn ausdrücklich in einem notariellen Ehevertrag vereinbaren. Bei der Gütertrennung sind die Vermögen der Ehegatten völlig getrennt. Es fehlt jegliche güterrechtliche Beziehung. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Im Falle der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt.

Gütergemeinschaft

Auch die Gütergemeinschaft kann nur durch einen notariellen Vertrag begründet werden. Bei der Gütergemeinschaft wird mit Abschluss des Ehevertrags grundsätzlich das gesamte vorhandene Vermögen beider Ehepartner zu einem einzigen Gesamtvermögen („Gesamtgut“) zusammengefasst. An dieser Stelle müssen auch die Ausnahmen der Partner vom gesamtgut ausdrücklich geregelt werden.

Mit dem Ende der Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut auseinandergesetzt, d.h. die Gesamtgutsverbindlichkeiten werden zunächst bezahlt/berichtigt. Anschließend wird der verbleibende Überschuss halbiert.